AGB Reparaturaufträge

I. Allgemeines

Maßgebliche Vertragsgrundlage für den vom Unternehmer auszuführenden Auftrag des Verbrauchers sind vorrangig individuelle Vereinbarungen sowie nachrangig die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Alle Vertragsabreden sollen schriftlich, in elektronischer Form (§ 126a BGB) oder in Textform (§ 126b BGB) erfolgen.

II. Angebote und Unterlagen

Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Kostenanschläge oder andere Unterlagen des Unternehmers dürfen ohne seine Zustimmung weder vervielfältigt oder geändert noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrags sind die Unterlagen einschl. Kopien unverzüglich an den Unternehmer herauszugeben.

III. Preise

1. Für erforderliche / notwendige Arbeitsstunden nachts, an Sonn- oder Feiertagen wird zu dem im Preisverzeichnis angegebenen Stundensätzen ein Zuschlag von 50% Brutto berechnet.

2. Soweit erforderlich, werden Strom-, Gas- oder Wasseranschluss dem Unternehmer unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die Verbrauchskosten trägt der Unternehmer.

IV. Zahlungsbedingungen und Verzug

1. Nach Abnahme des Werkes sind Rechnungen sofort fällig und zahlbar. Alle Zahlungen sind auf das Äußerste zu beschleunigen und vom Verbraucher ohne jeden Abzug (Skonto, Rabatt) nach Abnahme und spätestens binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt an den Unternehmer zu leisten. Nach Ablauf der 14-Tages-Frist befindet sich der Verbraucher in Verzug, sofern er die Nichtzahlung zu vertreten hat.

2. Der Verbraucher kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.

V. Abnahme

Die vereinbarte Werkleistung ist nach der Fertigstellung abzunehmen. Im Übrigen gilt für die Abnahme § 640 BGB.

VI. Sachmängel – Verjährung

Maßgebend für die Mängelansprüche des Auftraggebers ist allein der Inhalt des abgeschlossenen Reparaturauftrages. Soweit der Auftragnehmer in seinen Produktunterlagen oder in seiner Werbung Aussagen zu einer besonderen Leistung, Beschaffenheit oder Haltbarkeit seines Produktes macht, werden diese Aussagen nicht Bestandteil des Vertrages.
Für die Mängelansprüche des Auftraggebers gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Dasselbe gilt für die Verjährung. Die Verjährung der Ansprüche des Auftraggebers richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Von der Mängelbeseitigungspflicht sind Mängel ausgeschlossen, die nach Abnahme der Reparatur durch eine schuldhafte, fehlerhafte Bedienung oder durch eine gewaltsame Einwirkung von Seiten des Auftraggebers oder eines Dritten oder durch normale, bestimmungsgemäße Abnutzung oder durch normalen, bestimmungsgemäßen Verschleiß entstanden sind.

Kommt der Auftragnehmer einer Aufforderung des Auftraggebers zur Mängelbeseitigung nach und

a) wenn der Auftraggeber den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht gewährt

b) ein Mangel am Objekt objektiv nicht vorliegt und der Auftraggeber diesbezüglich schuldhaft gehandelt hat, hat der Auftraggeber die Aufwendungen des Unternehmers für die vergebliche Nachbesserung zu ersetzen. Für die Aufwendungen gelten die Sätze des Preisverzeichnisses.

Wird der Auftragnehmer mit einem Reparaturauftrag beauftragt und kann das Objekt nicht repariert werden, weil

a) der Auftraggeber den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht gewährt hat oder

b) der Fehler – trotz Einhaltung der allgemeinen, anerkannten Regeln der Technik – nicht gefunden oder nach Rücksprache mit dem Auftraggeber nicht wirtschaftlich sinnvoll beseitigt werden kann, ist der Auftraggeber verpflichtet, die entstandenen Aufwendungen des Unternehmers zu übernehmen, sofern nicht die Undurchführbarkeit der Reparatur in den Verantwortungs- oder Risikobereich des Auftragnehmers fällt

AGB für Verträge mit Unternehmern
im Sinne des § 14 BGB

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungs-, Instandsetzungs-, Erneuerungs- oder Umbauarbeiten, die keine wesentliche Bedeutung für die Konstruktion, den Bestand und die Erhaltung eines Gebäudes haben.

I. Allgemeines

1. Maßgebliche Vertragsgrundlage für alle vom Unternehmer (nachstehend: Auftragnehmer)
auszuführenden Aufträge sind die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie etwaige individuelle Vereinbarungen; sie haben Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Bestellers (nachstehend: Auftraggeber), denen ausdrücklich widersprochen wird.

2. Alle Vertragsabreden sollen aus Beweisgründen schriftlich oder in elektronischer Form (§
126 a BGB) erfolgen.

II. Angebote und Unterlagen

1. Angebote des Auftragnehmers sind grundsätzlich freibleibend. Soweit ein schriftliches
Angebot oder ein Angebot in elektronischer Form des Auftragnehmers vorliegt und nichts anderes vereinbart ist, ist das Angebot für die Zeit von 15 Kalendertagen nach Zugang beim Auftraggeber bindend.

2. Gewichts- oder Maßangaben in Angebotsunterlagen des Auftragnehmers (z. B. in Plänen, Zeichnungen, Abbildungen) sind nur annähernd gewichts- oder maßgenau, soweit nicht diese Angaben auf Verlangen des Auftraggebers als verbindlich bezeichnet werden.

3. Eventuell erstellte Vervielfältigungen sind ebenfalls unverzüglich an den Auftragnehmer zurück zu geben. Statt der Rückgabe können die Vervielfältigungen mit der Zustimmung des Auftragnehmers und gegen Vorlage des Nachweises der Vernichtung auch vernichtet werden.

4. Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu beschaffen und dem Auftragnehmer rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer hat hierzu notwendige Unterlagen dem Auftraggeber auszuhändigen.

III. Preise

1. Für vom Auftraggeber angeordnete Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden Zuschläge berechnet.
Die Zuschläge errechnen sich auf den regelmäßig verrechneten Stundensatz.

Im Einzelnen haben Sie folgendes Ausmaß:

Überstunden: 30%
Nachtarbeit in der Zeit von 20.00 – 6.00 Uhr: 100%
Sonntagsarbeit: 150%
Feiertagsarbeit: 150%
Arbeit unter erschwerten Bedingungen: 150%

Die Zuschläge werden berechnet, wenn in den oben genannten Zeiten gearbeitet wird. Die Berechnung eines Zuschlages für die «Arbeit unter erschwerten Bedingungen» setzt voraus, dass der Auftragnehmer dem Auftraggeber spätestens zum Zeitpunkt des Beginns der erschwerten Arbeit dem Auftraggeber den erhöhten Stundensatz schriftlich oder mündlich mitgeteilt hat.

2. Die Mehrwertsteuer wird nach dem am Tag der Leistungserbringung jeweils gesetzlich bestimmten Satz berechnet.

IV. Zahlungsbedingungen und Verzug

1. Das Werk ist binnen 3 Tagen abzunehmen. Nach der Abnahme des Werkes sind Rechnungen – soweit nichts anders vereinbart – binnen 7 Tagen fällig und zahlbar. Alle Zahlungen sind zu beschleunigen und vom Auftraggeber/B’esteller ohne jeden Abzug (Skonto/Rabatt) an den Auftragnehmer zu leisten. Nach dem Ablauf der Abnahmefrist und der Fälligkeitsfrist befindet sich der Auftraggeber in Verzug, soweit auch die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

2. Wechsel und Schecks werden nur an Zahlung statt angenommen; die hierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.

3. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.

V. Ausführung

1. Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so ist mit den Arbeiten unverzüglich nach der Erteilung der Auftragsbestätigung, spätestens jedoch nach 12 Arbeitstagen (Montag – Freitag) nach einer gesonderten Aufforderung durch den Auftraggeber zu beginnen, sofern der Auftraggeber die nach Ziffer II.4 erforderlichen Genehmigungen beigebracht hat, ein ungehinderter Montagebeginn und soweit erforderlich, eine kostenlose Bereitstellung eines Strom-, Gas-, Wasseranschlusses gewährleistet ist, sowie eine vereinbarte Anzahlung beim Auftragnehmer eingegangen ist.

2. Sind Schneid-, Schweiß-, Auftau- und/oder Lötarbeiten und dergleichen vorgesehen, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer vor Beginn seiner Arbeiten auf etwaige mit den Arbeiten verbundene, dem Auftraggeber bekannte Gefahren (z.B. Feuergefährlichkeit in Räumen, Lagerung wertvoller Güter in angrenzenden Räumen, feuergefährdete Bau- und sonstige Materialien, Gefahr für Leib und Leben von Personen, usw.) hinzuweisen.

VI. Abnahme und Gefahrenübergang

1. Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Werkleistung.

2. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Ein Gefahrenübergang liegt auch vor, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat.

3. Die Werkleistung ist nach Fertigstellung abzunehmen, auch wenn die endgültige Einregulierung noch nicht erfolgt ist. Dies gilt insbesondere nach probeweiser Inbe-triebsetzung und für den Fall der vorzeitigen Inbetriebnahme (Baustellenheizung). Wegen unwesentlicher Mängel kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern.

VII. Versuchte Instandsetzung

Wird der Auftragnehmer mit der Instandsetzung eines bestehenden Objektes beauftragt (Reparaturauftrag) und kann der Fehler nicht behoben oder das Objekt nicht instand gesetzt werden, weil

a) der Auftraggeber den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Termin schuldhaft nicht gewährt, oder

b) der Fehler/Mangel trotz Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht gefunden oder nach Rücksprache mit dem Auftraggeber nicht wirtschaftlich sinnvoll beseitigt werden kann, ist der Auftraggeber verpflichtet, die entstandenen Aufwendungen des Auftragnehmers zu erstatten, sofern nicht die Undurchführbarkeit der Reparatur in den Verantwortungs- und Risikobereich des Auftragnehmers (z. B. Ersatzteile können nicht mehr beschafft werden) fällt. lt.

VIII. Sachmängel

1. Die Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren in einem Jahr ab Abnahme der Werkleistung durch den Auftraggeber.

2. Die verkürzte Frist für Mängelansprüche von einem Jahr gilt nicht, soweit die Haftung gesetzlich vorgeschrieben ist, wie z. B. bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen sowie bei Haftung für sonstige Schäden durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen.

3. Von der Mängelbeseitigungspflicht sind Schadensfälle ausgeschlossen, die nach Abnahme durch falsche Bedienung oder gewaltsame Einwirkung des Auftraggebers oder Dritter, durch unvermeidbare chemische oder elektrische Einflüsse, sowie durch normale/n Abnutzung/Verschleiß (z. B. von Dichtungen) entstanden sind.

4. Systemimmanente geringe Farbabweichungen (z. B. herstellungsbedingt bei Keramikfliesen) und geringe Farbabweichungen, die auf die Verwendung oder die Zusammenstellung unterschiedlicher Materialien zurückzuführen sind, gelten als vertragsgemäß.

5. Der Auftragnehmer muss im Rahmen seiner werkvertraglichen Mängelbeseitigungspflicht (Nacherfüllungspflicht) nur die zum Abnahmezeitpunkt vorhandenen/angelegten Mängel beseitigen, die ursächlich auf dem Inhalt des Werkvertrages (z. B. Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungsauftrag) beruhen, nicht jedoch Mängel am Objekt des Auftraggebers, deren Ursache nicht auf den Inhalt des Werkvertrages zurückzuführen sind.

IX. Haftung

1. Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die nicht Gegenstand des Werkvertrages sind (gleichgültig aus welches Rechtsgrund) nur im Falle der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung. Eine Haftung wegen leichter Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen.

2. Der Auftragnehmer haftet bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit auch bei einer fahrlässigen Pflichtverletzung. Die Haftung gilt auch dann, wenn die Verletzungshandlung durch den gesetzlichen Vertreter oder durch einen Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers verursacht worden ist.

3. Der Auftragnehmer haftet auch für eine fahrlässige Pflichtverletzung, bei Vorliegen von Mängeln, die der Auftragnehmer arglistig verschwiegen hat.

4. Der Auftragnehmer haftet weiter für die Übernahme einer Garantie, für die Beschaffenheit des Werkvertragsgegenstandes auch im Sinne einer Garantie, dass ein Mangel nicht vorhanden ist.

5. Der Auftragnehmer haftet auch für einfache Fahrlässigkeit bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Im Falle des Vorliegens einer einfachen Fahrlässigkeit ist der Schadensersatz des Auftraggebers (da er kein Verbraucher ist) auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.

6. Unberührt hiervon bleibt die Haftung des Auftragnehmers nach dem Produkthaftungsgesetz bzw. nach § 823 BGB.

X. Eigentumsvorbehalt

1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Liefergegenstand bei Einfügung nicht wesentlicher Bestandteil des Gebäudes oder des Grundstücks wird.

2. Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Gebäudes oder des Grundstückes des Auftraggebers geworden sind, verpflichtet  sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine und ohne Vorliegen eigener Leistungsverweigerungsrechte dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurückzuübertragen.

3. Die Kosten der Demontage gehen zu Lasten des Auftraggebers.

4. Werden die vom Auftragnehmer eingebrachten Gegenstände als wesentliche Bestandteile mit einem Grundstück oder mit einem anderen Gegenstand verbunden oder verarbeitet, so tritt der Auftraggeber, falls durch die Verbindung oder Verarbeitung Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand in Höhe der Forderung des Auftragnehmers schon jetzt an den Auftragnehmer ab.

XI. Gerichtsstand

Der Gerichtsstand ist der Ort der werkvertraglichen Ausführung oder der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer hat seinen Gerichtsstand je nach dem Gegenstandswert bei dem Amtsgericht Alsfeld oder Landgericht Gießen.

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Ort/Datum

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Auftraggeber

Das obige Angebot des Auftragsgebers, dass die AGB Vertragsbestandteil sind, wird von uns, der WK Wasser- & Dichttechnik GmbH als Auftragnehmer angenommen.

WK Wasser und Dichttechnik GmbH
Alsfelder Warte 30, 36323 Grebenau
Telefon +49 6646 9180000
info@wkwd.de, www.wkwd.de